Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltungsbereich; Allgemeines
1.1 Diese AGB finden auf alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem ADAC Niedersachsen/Sachsen-Anhalt e.V., Lübecker Straße 17, 30880 Laatzen (kurz: ADAC NSA genannt) und Vertragspartnern (Unternehmer iSv § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen – nachfolgend jeweils als „Geschäftspartner“ bezeichnet) im Bereich von Kauf-, Werk- und Dienstleistungsverträgen Anwendung.
1.2 Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners finden keine Anwendung. Abweichungen von diesen AGB des ADAC Niedersachsen/Sachsen-Anhalt e.V. sowie entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners sind nur wirksam, wenn diese ausdrücklich vereinbart werden.
1.3 Rechtserhebliche Erklärungen (insbes. Mahnungen, Fristsetzungen, Rücktrittserklärungen, Anfechtungen, etc.) und Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen (bspw. Nachtrags- oder Zusatzvereinbarungen) bedürfen, soweit nicht anders vereinbart, zur Wirksamkeit der Schriftform.
2. Unterlagen; Entwürfe; Zeichnungen
2.1 Alle dem Geschäftspartner im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis überlassenden Unterlagen und Hilfsmittel, wie insbesondere Zeichnungen, Abbildungen, Entwürfe, Berechnungen, Beschreibungen, Pläne, Modelle, Muster, technische Spezifikationen, Datenträger, sonstige Schriftstücke, Werkzeuge, Teile und Materialien bleiben im Eigentum des ADAC NSA und sind auf dessen Aufforderung oder nach Vertragserfüllung unaufgefordert, unverzüglich und kostenlos an den ADAC NSA zurückzugeben bzw. auf dessen Wunsch zu vernichten.
2.2 Die vorgenannten Gegenstände und Unterlagen dürfen ausschließlich für die vertragsgemäße Leistungserbringung verwendet werden.
3. Markenschutz; Referenznennung
3.1 Der Allgemeine Deutsche Automobil-Club e.V. sowie der ADAC NSA sind Inhaber mehrerer ADAC-Marken, insbesondere der deutschen Wortmarke „ADAC“ (DE39826729) und der deutschen Wort-/Bildmarke „ADAC-Logo“ (DE2009578). Die Bezeichnung „ADAC“ genießt den erhöhten Schutz einer bekannten Marke. Zudem kommt der Bezeichnung „ADAC“ als Vereinsname Schutz zu.
3.2 Die Verwendung der ADAC-Marken und des Namens „ADAC“ ist nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des jeweiligen Markeninhabers zulässig. Insbesondere ist eine ADAC-Referenznennung nur durch Abschluss einer gesonderten Referenzvereinbarung zulässig.
3.3 Jegliche Informationen, die der Geschäftspartner im Zuge der Durchführung des Vertrages erhält, dürfen nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des ADAC NSA zu Werbezwecken genutzt oder in sonstiger Weise an Dritte herausgegeben werden (siehe auch Geheimhaltungsverpflichtung unter Ziffer 9).
3.4 Eine in diesem Zusammenhang erteilte Zustimmung und/oder Freigabe ist, soweit keine anderen vertraglichen Vereinbarungen gelten, jederzeit widerruflich.
4. Preise/ Vergütung
4.1 Allgemeines:
4.1.1 Die vereinbarten Preise sind – soweit keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden – Festpreise und beinhalten alle Nebenkosten einschließlich öffentlicher Abgaben und Zölle zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
4.1.2 Kosten für Versicherungen gehen nur dann zu Lasten des ADAC NSA, wenn dies vorher schriftlich vereinbart wurde.
4.2 Besondere Bedingungen für Werkleistungen
4.2.1 Die Vergütung erfolgt – soweit nicht anders vereinbart – auf der Grundlage der fest vereinbarten Einheitspreise und der tatsächlich ausgeführten, durch Aufmaß belegten Leistungen.
4.2.2 Vereinbarte Nachlässe, Rabatte oder Skonti beziehen sich auch auf die vereinbarten Einheitspreise, auf Sonderwünsche und Nachträge, insbesondere auf zusätzliche und/oder geänderte Leistungen, Vorgaben (bspw. Vorschriften zur Sicherheit, Umwelt- Brand- und Explosionsschutzvorschriften).
4.2.3 Eine Gleitklausel für Lohn-, Material-, Geräte- und Stoffkosten wird nicht vereinbart.
4.2.4 Stundenlohnarbeiten dürfen nur geleistet werden und werden nur vergütet, wenn mit dem ADAC NSA eine Vereinbarung über Stundenlohnarbeiten getroffen worden ist. Dritte (z.B. Bauleiter und Architekten) sind nicht berechtigt, für den ADAC NSA Vereinbarungen vorzunehmen/ abzuschließen, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
4.3 Besondere Bedingungen für Dienstleistungen
4.3.1 Wird der Geschäftspartner nach Zeitaufwand vergütet, ist er verpflichtet, die erbrachten Zeiten mittels Stundenzettel nachzuweisen. Vergütet wird die konkret erbrachte Zeit ohne Rundungen.
4.3.2 Zusätzlich angefallene, nachgewiesene und ordnungsgemäß in Rechnung gestellte Aufwendungen für verbrauchte Materialien u.ä. sind nur erstattungsfähig, wenn dies ausdrücklich vorab schriftlich vereinbart worden ist oder der ADAC NSA seine vorherige Einwilligung zu den Aufwendungen erklärt hat.
5. Rechnung und Zahlung
5.1 Die Rechnung hat sämtliche Pflichtangaben (vgl. § 14 Abs. 4 UStG) zu enthalten. Hierzu gehören auch Bestell- oder Vertragsnummer, Angabe des Lieferscheins oder des Leistungsnachweises, die Menge, die Mengeneinheit, den Preis pro Einheit der einzelnen Ware/Leistung sowie der Gesamtpreis für die Lieferung/Leistung.
5.2 Sämtliche Rechnungen haben steuerlichen Erfordernissen zu genügen, insbesondere ist die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen. Das teilweise oder gänzliche Fehlen dieser Angaben steht der Fälligkeit des geschuldeten Betrages entgegen.
5.3 Fracht und Verpackungen werden nur dann vergütet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
5.4 Rechnungen sind sowohl per Post als auch per E-Mail im *.pdf Format unter Angabe der ADAC NSA-Auftragsnummer bzw. ADAC NSA-Bestellnummer, des Auftragsbezugs sowie der beauftragenden ADAC NSA-Abteilung zu senden an: rechnung@nsa.adac.de.
5.5 Zahlungen seitens des ADAC NSA gelten nicht als Anerkenntnis einer ordnungsgemäßen Erfüllung.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind sämtliche ordnungsgemäßen und unbeanstandeten Rechnungen vorbehaltlich folgender Ziffer 6.2 30 Tage nach Erhalt ohne Abzug oder innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt mit 3 % Skonto zahlbar und zwar nach Wahl des ADAC NSA durch Barzahlung, Übersenden eines Verrechnungsschecks oder Überweisung auf ein Bankkonto.
6.2 Die Zahlungsfrist beginnt nicht vor Eingang der Ware beim ADAC NSA bzw. Erbringung der Leistung durch den Geschäftspartner bzw. Abnahme der Leistung durch den ADAC NSA.
6.3 Von einer vorzeitig vom Geschäftspartner vorgenommenen Lieferung bzw. erbrachten Leistung, der der ADAC NSA nicht zugestimmt hat, wird eine an den vorgesehenen Liefer-/ Leistungstermin gebundene Zahlungsfrist nicht berührt.
7. Freistellungserklärung
Der Geschäftspartner verpflichtet sich, auf Verlangen des ADAC NSA innerhalb von 14 Tagen eine gültige Freistellungserklärung nach § 48 I Nr. 1 EStG vorzulegen. Legt der Geschäftspartner die Erklärung nicht vor, ist der ADAC NSA berechtigt, von fälligen Vergütungsansprüchen des Geschäftspartners 15 % des jeweiligen Bruttobetrages einzubehalten und mit befreiender Wirkung gegenüber dem Geschäftspartner an das zuständige Finanzamt zu zahlen.
8. Aufrechnung; Zurückbehaltung; Abtretung
8.1 Der Geschäftspartner ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des ADAC NSA nicht berechtigt, seine Forderungen gegen den ADAC NSA ganz oder teilweise zu verpfänden oder abzutreten. § 354 a HGB bleibt unberührt. Tritt der Geschäftspartner Forderungen gegen den ADAC NSA ohne Zustimmung des ADAC NSA an einen Dritten ab, so ist der ADAC NSA nach seiner Wahl dazu berechtigt, mit befreiender Wirkung an den Geschäftspartner oder den Dritten zu leisten.
8.2 Für den Fall, dass Vergütungs-/Zahlungsansprüche des Geschäftspartners aus und im Zusammenhang mit Geschäftsbeziehungen zum ADAC NSA von Dritten gepfändet werden, ist der ADAC NSA berechtigt, innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung der Pfändung bereits an den Geschäftspartner erbrachte Zahlungen auf die gepfändete Forderung zu verrechnen (Tilgungsbestimmung - § 366 Abs. 1 BGB). Außerdem ist der ADAC NSA berechtigt, ein Bearbeitungsentgelt zu erheben.
8.3 Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Geschäftspartner nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom ADAC NSA anerkannt ist.
9. Geheimhaltung und Datenschutz; Vertragsstrafe
9.1 Der Geschäftspartner ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehungen mit dem ADAC NSA bekannt werden, insbesondere die Inhalte und Konditionen von Verträgen, als Geschäftsgeheimnis bzw. vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, und zwar bis zu einem Zeitraum von drei Jahren nach Vertragsbeendigung. Der Geschäftspartner ist weiter verpflichtet, ihm bekannt gewordene Daten ausschließlich für Zwecke der Auftrags- bzw. Vertragserfüllung zu verwenden.
9.2 Der Geschäftspartner hat die vorstehend aufgeführte Verpflichtung zur Geheimhaltung auch allen seinen Mitarbeitern, Beauftragten und/oder Unterauftragnehmern und deren Mitarbeitern aufzuerlegen und für die Einhaltung der Verpflichtung durch Mitarbeiter, Beauftragte und/oder Unterauftragnehmer sowie deren Mitarbeiter, durch geeignete Maßnahmen Sorge zu tragen.
9.3 Der Geschäftspartner hat von ihm ausgetauschte Gegenstände (bspw. beim Austausch von Systemkomponenten im Servicefall) so zu bearbeiten, dass die auf ihnen noch enthaltenen Informationen nicht mehr lesbar sind. Soweit dies mit dem ADAC NSA vereinbart wurde, sind derartige Komponenten vom Geschäftspartner gemäß den einschlägigen Datenschutzbestimmungen unter Aufsicht zu zerstören.
9.4 Der Geschäftspartner stimmt zu, dass seine mit dem jeweiligen Vertragsverhältnis im Zusammenhang stehenden Daten innerhalb des ADAC NSA verarbeitet werden.
9.5 Die Geheimhaltungsvereinbarung gilt nicht für Informationen, - die vom Geschäftspartner von einer anderen Quelle bezogen wurden, die das Recht zur Bereitstellung dieser Information hat, - die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt waren oder danach öffentlich bekannt wurden, ohne dass dies auf einer Pflichtverletzung des Geschäftspartners beruht, - die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der Geschäftspartner den ADAC NSA vorab unterrichten, um ihm Gelegenheit zu geben, gegen die Offenlegung vorzugehen. In jedem Falle wird der Geschäftspartner den ADAC NSA nachträglich unterrichten. Den Nachweis für das Vorliegen einer der vorgenannten Ausnahmen muss der Geschäftspartner führen.
9.6 Der Geschäftspartner verpflichtet sich, bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 25, 32 Verordnung (EU) 2016/67 (Datenschutzgrundverordnung), einzuhalten. Er ist weiterhin verpflichtet, personenbezogene Daten nicht unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Hierauf hat er seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit zu verpflichten. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.
9.7 Für den Fall des Verstoßes gegen gesetzliche Datenschutzbestimmungen und die hier vereinbarten Geheimhaltungspflichten durch den Geschäftspartner wird die Bezahlung einer angemessenen Vertragsstrafe in Höhe von max. 5% der Auftragssumme vereinbart, deren Höhe im Einzelfall vom ADAC NSA bestimmt wird und deren Angemessenheit im Streitfalle vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des ADAC NSA bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe ist jedoch auf solche Schadensersatzansprüche anzurechnen.
10. Vertragslaufzeit bei Dauerschuldverhältnissen
10.1 Ist bei Dauerschuldverhältnissen im Vertrag keine bestimmte Vertragslaufzeit vorgesehen, kann der Vertrag - außer bei Werkverträgen - vom Geschäftspartner mit einer Frist von drei Monaten, vom ADAC NSA mit einer Frist von einem Monat, zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Zur Wahrung des Schriftformerfordernisses reicht die Absendung per Telefax, E-Mail oder sonstiger elektronischer Medien nicht aus. 10.2 Ein zwischen dem ADAC NSA und dem Geschäftspartner geschlossener Vertrag kann auch wichtigem Grund jederzeit außerordentlich fristlos gekündigt werden. Als wichtiger Grund gilt u.a.:
10.2.1 die andere Vertragspartei vertragliche Verpflichtungen schuldhaft verletzt und Leistungen, zu deren Vornahme sie verpflichtet ist, trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht vornimmt oder das pflichtverletzende Verhalten nicht binnen der gesetzten Frist abstellt;
10.2.2 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Vertragspartei mangels einer die Kosten deckenden Masse abgelehnt wird; die §§ 103 bis 119 Insolvenzordnung bleiben unberührt;
10.2.3 sich die Vermögenslage der anderen Vertragspartei so stark verschlechtert, dass die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber der anderen Vertragspartei gefährdet ist oder einer Vertragspartei die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb entzogen wird;
10.2.4 die Erfüllung des Vertrages aus Gründen, die nicht von der kündigenden Vertragspartei zu vertreten sind, rechtlich und/oder tatsächlich unmöglich wird. Weitere vertragliche außerordentliche Kündigungsgründe bleiben unberührt (siehe insbesondere Ziffer 17 - Verhaltenskodex).
11. Haftung; Versicherung
11.1 Der Geschäftspartner haftet unbeschränkt für alle Schäden, die er bzw. seine Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen schuldhaft verursacht haben. Er stellt den ADAC NSA von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten ergeben.
11.2 Der ADAC NSA haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen – beruhen.
11.3 Für sonstige Schäden haftet der ADAC NSA nur dann, wenn die Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung - auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen - beruhen. Diese Haftungseinschränkung gilt nicht im Falle einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Im Falle der fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten durch den ADAC NSA und/oder seiner Erfüllungsgehilfen ist die Haftung für Vermögens- und Sachschäden der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt.
11.4 Zur Sicherstellung etwaiger Schadenersatzansprüche des ADAC NSA hat der Geschäftspartner eine Haftpflichtversicherung, die sämtliche vertragliche Leistungen während der gesamten Vertragsdauer und über die Mängelverjährung hinweg abdeckt, in ausreichender Höhe abzuschließen und durch entsprechende Bestätigung der Versicherung nachzuweisen.
12. Nutzungsrechte und Schutzrechte
12.1 Der Geschäftspartner überträgt dem ADAC NSA unwiderruflich die ausschließlichen, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkten, übertragbaren und unterlizenzierbaren Nutzungsrechte an allen vom Geschäftspartner für den ADAC NSA individuell erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnissen, insbesondere auch an Entwürfen und Gestaltungsvorschlägen. Der ADAC NSA darf diese nutzen, ändern und verwerten. Der ADAC NSA ist berechtigt, Leistungen auch nach ihrer Fertigstellung ohne Mitwirkung des Geschäftspartners zu modernisieren und/oder in sonstiger Weise den aktuellen Erfordernissen anzupassen. Dies gilt auch dann, wenn hierdurch wesentliche Änderungen vorgenommen werden müssen.
12.2 Soweit der Geschäftspartner Dritte mit der Erbringung von Leistungen beauftragt hat, sichert er dem ADAC NSA zu, dass der ADAC NSA das uneingeschränkte, übertragbare, ausschließliche Nutzungsrecht im obigen Umfang an diesen (ggf. geschützten) Leistungen erhält und verpflichtet sich dazu, mit den Dritten entsprechende vertragliche Regelungen zu vereinbaren.
12.3 Dem Geschäftspartner steht an den für den ADAC NSA gefertigten Plänen und sonstigen Unterlagen nach Abschluss der Leistungserbringung kein Zurückbehaltungsrecht zu.
12.4 An für den ADAC NSA nicht individuell erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnissen überträgt der Geschäftspartner dem ADAC NSA unwiderruflich ein nicht- ausschließliches, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränktes, übertragbares Nutzungsrecht.
12.5 Der Geschäftspartner sichert zu, dass entgegenstehende Schutzrechte Dritter nicht bestehen. Der Geschäftspartner stellt den ADAC NSA von allen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von gewerblichen oder sonstigen Schutzrechten im Zusammenhang mit der Nutzung, Änderung und/oder Verwertung von Leistungen des Geschäftspartners frei. Dem ADAC NSA insoweit anfallende außergerichtliche und/oder gerichtliche Kosten sind vom Geschäftspartner zu tragen.
12.6 Der Geschäftspartner wird – unbeschadet weiterer Rechte des ADAC NSA – jeweils auf eigene Kosten notwendige Änderungen am Liefer-/Leistungsgegenstand aufgrund von Schutzrechtsverletzungen oder Schutzrechtsbehauptungen Dritter, die zu einer Nutzungseinschränkung zu Lasten des ADAC NSA führen, durchführen und/ oder die beanstandeten Teile des Liefer-/ Leistungsgegenstandes gegen gleichwertige und grundsätzlich funktionsgleiche Teile austauschen und/oder die notwendigen Rechte verschaffen.
13. Vertragssprache; Korrespondenz
Die Vertragssprache ist deutsch. Sämtliche Korrespondenz und alle sonstigen Unterlagen und Dokumente sind in deutscher Sprache abzufassen. Soweit sich die Vertragsparteien daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.
14. Gerichtsstand
Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO vor, ist Hannover ausschließlicher Gerichtsstand.
15. Lieferungen
15.1 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der sämtliche Angaben über die nach der Bestellung zu liefernden Gegenstände, insbesondere die Stückzahl, die (EAN)-Artikel-Nummer und die Bestell- oder Vertragsnummer enthält. Der Lieferschein ist dergestalt beizufügen, dass dieser bei Anlieferung dem sofortigen und unmittelbaren Zugriff des ADAC NSA unterliegt.
15.2 Der Geschäftspartner verpflichtet sich, bei Liefergegenständen, die ganz oder teilweise der Montage bzw. dem Zusammenbau bedürfen, geeignete Montage- und Betriebsanleitungen mit zu übersenden.
15.3 Lieferungen und Versendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Geschäftspartners an den vom ADAC NSA angegebenen Ort. Dies gilt auch für Lieferungen/Versendungen an einen vom ADAC NSA als Empfänger bezeichneten Dritten. Der jeweils angegebene Ort ist der Ort der Erfüllung.
15.4 Der Geschäftspartner ist nur nach gesonderter Vereinbarung zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt. Teillieferungen sind vom Geschäftspartner ausdrücklich als solche auszuweisen und zu kennzeichnen.
16. Leistungserbringung im Betrieb des ADAC NSA
Der Geschäftspartner ist für die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften, der Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft sowie der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Bestimmungen verantwortlich. Der Geschäftspartner übernimmt die Verpflichtung, dem ADAC NSA seine Arbeitskräfte namentlich zu melden und sie zu veranlassen, sich während ihrer Arbeit den betrieblichen Gepflogenheiten des ADAC NSA anzupassen.
17. Verhaltenskodex; Kündigungs- und Rücktrittsrecht
17.1 Der ADAC NSA erwartet von seinem Geschäftspartner, dass dieser seiner sozialen Verantwortung gerecht wird. Der Geschäftspartner wird insbesondere die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und zur Arbeitssicherheit einhalten. Er verpflichtet sich, sich weder an Korruption noch an Zwangs- oder Kinderarbeit zu beteiligen und die geltenden Gesetze, die den Wettbewerb schützen und fördern, insbesondere die Kartellgesetze zu achten und einzuhalten. Der Geschäftspartner respektiert und unterstützt die Einhaltung der international anerkannten Menschenrechte. Die Einhaltung dieser Grundsätze wird der Geschäftspartner auch bei seinen Lieferanten bestmöglich fördern und einfordern.
17.2 Für den Fall, dass der Geschäftspartner gegen die in vorstehender Ziffer 17.1 genannten Verpflichtungen verstößt und diesen Verstoß trotz Hinweises nicht unverzüglich unterlässt und nicht nachweist, dass er angemessene Vorkehrungen zur künftigen Vermeidung solcher Verstöße getroffen hat, behält sich der ADAC NSA das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag fristlos zu kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt hiervon unberührt.
18. Leistungen und Pflichten
18.1 Allgemeines
18.1.1 Der Geschäftspartner wird die Leistungen vollständig mit eigenem Personal erbringen. Dabei ist der Geschäftspartner verpflichtet, zur Erfüllung seiner Leistungen ausreichend viele und qualifizierte Mitarbeiter einzusetzen. An Dritte (u.a. Nachunternehmer) dürfen Leistungen nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des ADAC NSA vergeben werden.
18.1.2 Der Geschäftspartner hat bei der Durchführung seiner vertraglich übernommenen Leistungen stets die jeweiligen einschlägigen gesetzlichen und fachlichen Vorgaben zu beachten. Dies gilt insbesondere für die im Zeitpunkt der Leistungsausführung geltenden allgemeinen Regeln der Technik und jeweiligen einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorgaben.
18.1.3 Der Geschäftspartner hat sämtliche Leistungen so auszuführen, dass Störungen der betrieblichen Belange des ADAC NSA, des ADAC e.V., der Unternehmen der ADAC e.V. Gruppe, der ADAC SE Gruppe sowie jeweils der Mitarbeiter möglichst vermieden bzw. so gering wie möglich gehalten werden.
18.2 Besondere Bestimmungen für Werkleistungen
18.2.1 Der Geschäftspartner ist, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, verpflichtet, alle zur Erbringung der beauftragten Leistungen benötigten Hilfsmittel (wie etwa Werkzeuge, Messgeräte etc.) auf eigene Kosten vorzuhalten bzw. zu stellen.
18.2.2 Der Geschäftspartner hat alle ihm für die Ausführung der vereinbarten Leistungen zur Verfügung gestellten Unterlagen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für die in Unterlagen enthaltenen Maßangaben.
18.2.3 Dem Geschäftspartner obliegt für die gesamte Dauer von Baumaßnahmen bis zur Abnahme des Vertragsgegenstandes die Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle und im Einwirkungsbereich des Bauvorhabens, soweit dort Leistungen ausgeführt oder Flächen für Bauarbeiten in Anspruch genommen werden.
18.3 Besondere Bestimmungen für Dienstleistungen
18.3.1 Der Geschäftspartner hat die zu erbringenden Leistungen fortlaufend auf Verbesserungsmöglichkeiten zu überprüfen, neue Erkenntnisse zu berücksichtigen und den ADAC NSA regelmäßig auf entsprechende Möglichkeiten und/oder Notwendigkeiten hinzuweisen.
18.3.2 Werden zusätzliche, noch nicht beauftragte Leistungen erforderlich, hat der Geschäftspartner den ADAC NSA hierüber zu informieren und gegebenenfalls ein schriftliches Angebot auf der Basis der bestehenden Vereinbarungen zu erstellen.
18.3.3 Der Geschäftspartner hat die durchgeführten Leistungen zu dokumentieren (Personaleinsatz, Zeit, Umfang, Art, Ergebnis). Eingesetzte (Verbrauchs-) Materialien, Verschleißteile wie auch Hilfsstoffe sind in die Dokumentation mit aufzunehmen. Die Dokumentation ist dem ADAC NSA im Rahmen eines schriftlichen Berichts über die erbrachten Leistungen in regelmäßigen zeitlichen Abständen, spätestens jeweils mit der Rechnungsstellung, in übersichtlich aufbereiteter Form zu übergeben.
19. Gefahrübergang; Eigentumsvorbehalt
19.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe auf den ADAC NSA über. Sofern eine Abnahme vereinbart ist, tritt diese an die Stelle der Übergabe. Die Vorschriften des Werkvertragsrechts sowie die nachfolgend geregelten Bestimmungen gelten in diesem Fall entsprechend.
19.2 Das Eigentum an dem Kaufgegenstand geht spätestens mit dem Gefahrübergang unbedingt und ohne Einschränkung auf den ADAC NSA über. Ein Eigentumsvorbehalt des Geschäftspartners ist in jeglicher Form ausgeschlossen.
20. Abnahme im Fall von Werkleistungen
20.1 Die Abnahme der vertraglichen Leistungen erfolgt nach Fertigstellung der Leistungen. Auf schriftliche Aufforderung einer Vertragspartei hat die Abnahme förmlich zu erfolgen. Eine fiktive Abnahme sowie eine konkludente Abnahme (etwa durch Ingebrauchnahme des Vertragsgegenstands) sind ausgeschlossen. Selbiges gilt für die Möglichkeit von Teilabnahmen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Erforderliche behördliche Abnahmen und Abnahmebescheinigungen sind vom Geschäftspartner rechtzeitig einzuholen.
20.2 Der Geschäftspartner ist verpflichtet, vor der Abnahme des Werkes die seitens des ADAC NSA benannten Mitarbeiter in dessen Bedienung sowie in die Bedienung aller technischen Anlagen und sonstiger Geräte in ausreichendem Umfang einzuweisen. Zur Abnahme ist dem ADAC NSA ein hierüber erstelltes Einweisungsprotokoll vorzulegen.